Vereinsstatuten

1. BEGRIFF, ZWECK, SITZ, MITGLIEDSCHAFT

1.1 Begriff

Unter dem Namen «Arbeitsgemeinschaft zum Betrieb einer Freizeitwerkstatt in Binningen» bestand seit 1988 ein Verein im Sinne der Art. 60 ff des ZGB. Am 10. April 1997 wurde der Verein in «Freizeitwerkstatt Binningen» umbenannt. Mit Genehmigung dieser neuen Statuten nennt sich der Verein fortan «Freizeitwerkstatt HOLZ Binningen».

1.2 Zweck

Die Freizeitwerkstatt HOLZ verfolgt den Zweck, in erster Linie für die Einwohner der Gemeinde Binningen Räumlichkeiten, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge für sinnvolle Freizeitarbeiten mit Holz zur Verfügung zu stellen.

1.3 Sitz

Der Sitz des Vereins befindet sich in Binningen, die Postadresse am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.

1.4 Mitgliedschaft

Die Einzelmitgliedschaft kann von Jugendlichen ab 13 Jahren und von Er-

wachsenen erworben werden.

1.4.1 Beitritt und Austritt

Beitrittserklärungen sind über den Werkstattleiter zuhanden des Präsidenten schriftlich einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Diese kann ohne Grundan­gabe verweigert werden. Austrittserklärungen können jederzeit – nach Entrichtung des Vereinsbeitrags für das laufende Jahr und allfälliger ausstehender Rechnungen – erfolgen.

1.4.2 Aufnahmebedingung

Die Aufnahme in den Verein bedingt die Anerkennung des Vereinszweckes, der Statuten sowie anderweitiger Vereinsbeschlüsse und Reglemente.

1.4.3 Ausschluss eines Mitglieds

Mitglieder, die Ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nach­kommen oder dem Verein zu Schaden gereichen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Den Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zu. Ein Rekurs ist innert 14 Tagen dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Mit dem Verlust der Mitglied­schaft erlischt gleichzeitig jeglicher Anspruch gegenüber dem Verein.

1.4.4 Ehrenmitglied

Die VV kann auf Antrag des Vorstandes Personen zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen, die sich in besonderer Weise um den Verein

verdient gemacht haben.

2.ORGANISATION

2.1. Vereinsorgane:

Die Vereinsorgane sind:

a) die Vereinsversammlung (VV)

b) der Vorstand

c) die Revisoren

3. VEREINSVERSAMMLUNG

3.1 Vereinsversammlung (VV)

3.1.1 Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet

ordentlicherweise jährlich im ersten Halbjahr statt und wird durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden mindestens zwei Wochen im Voraus einberufen.

3.1.2 Wenn der Vorstand es für nötig erachtet, oder wenn 5 Mitglieder ein be­-

gründetes, schriftliches Gesuch einreichen, ist eine ausserordentliche VV einzuberufen, und zwar innerhalb zweier Monate nach Eingang des Begehrens.

3.2 Befugnisse und Geschäfte der Vereinsversammlung

1. Wahl der Stimmenzähler

2. Genehmigung des Protokolls der letzten VV

3. Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten

4. Abnahme der Jahresrechnung nach Verlesung des Revisionsberichtes

5. Wahlen des Vorstands und der Revisoren

6. Behandlung der Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

7. Genehmigung von Neuanschaffungen im Wert von über Fr. 1’000 p.a.

8. Festsetzung des Jahresbeitrages

9. Genehmigung des Budgets

10. Behandlung von Rekursen ausgeschlossener Mitglieder gem. Art. 1.4.3

11. Statutenänderungen

12. Ehrungen

13. Verschiedenes

14. Auflösung des Vereins

3.3 Stimmrecht

3.3.1 Jedes Mitglied hat an der VV eine Stimme. Kollektivmitglieder

stim­men durch einen bezeichneten Vertreter.

3.3.2 Über Statutenänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn diese

unter den auf der Einladung bezeichneten Traktanden figurieren.

3.3.3 Bei Wahlen entscheidet im 1. Wahlgang das absolute Mehr, d.h.

die Hälfte der Stimmberechtigten bzw. der abgegebenen gültigen Stimmen plus eine. Im 2. Wahlgang und bei Abstimmungen entscheidet das Einfache Mehr, d.h. die Mehrheit der Stimmberechtigten bzw. der abgegebenen Stimmen.

3.4 Anträge

Anträge müssen 7 Tage vor der VV den Präsidenten in schriftlicher Form

erreichen.

4. VORSTAND

4.1 Zusammensetzung

4.1.1 Der Vorstand besteht aus:

Präsident

Vizepräsident

Kassier

Sekretär

Materialverwalter

Leiter der Freizeitwerkstatt

4.1.2 Zwei Chargen können auch nur einer Person anvertraut werden. Ausge-

schlossen ist aber die Verbindung der Chargen Präsident und Kassier.

4.2 Wahl der Vorstandsmitglieder

Die VV wählt oder bestätigt die Vorstandsmitglieder jährlich.

4.3 Rechte und Pflichten

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er ist Vollzugs- und Verwaltungsorgan des Vereins und als solches für alle Geschäfte zuständig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand ist berechtigt, ausscheidende Mitglieder bis zur nächsten VV von sich aus zu ersetzen. Der Vorstand hat der VV jährlich über seine Tätigkeiten Rechenschaft abzulegen. Der Präsident oder Vize­präsident zeichnet kollektiv zu zweien je mit einem der übrigen Vorstandsmitglieder.

4.4 Befugnisse des Vorstands

4.4.1 Der Vereinsvorstand hat folgende Befugnisse:

1. Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte.

2. Überwachung des Werkstattbetriebes.

3. Wahl und Einsatz des Werkstattleiters.

4. Festlegung der Aufgaben und Kompetenzen des Werkstattleiters im Rahmen von Art. 4.5.5.

5. Festsetzung der Entschädigungen an den Werkstattleiter, an allfällige Hilfsleiter sowie an den Kassier.

6. Gestaltung des Werkstattbetriebes (Terminplan, Öffnungszeiten,

Arbeits- und Einsatzplan, Einkauf und Verkauf von Material, Festsetzung der Werkstatt- und der Maschinen-Benützungsgebühren).

7. Er kann die vorstehend erwähnten Punkte auch in Form eines Werkstatt-

reglements festhalten, welches er jederzeit selbst revidieren kann und

zur Kenntnisnahme der Nutzer in der Werkstatt aufzuhängen und auf der

Vereins-Webseite zu platzieren hat.

8. Bestimmung und Bereitstellung von Räumlichkeiten.

9. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

10. Ausgaben bis zu max. Fr. 1.000 jährlich für Neuanschaffungen.

Grössere Ausgaben sind vorgängig von der Vereinsversammlung zu

genehmigen.

11. Erteilen von Reparaturaufträgen und Ersatzbeschaffung von nicht mehr

reparaturfähigen Maschinen.

4.5 Die einzelnen Chargen im Vorstand

4.5.1 Präsident

Er beruft den Vorstand und die Vereinsmitglieder zu den Vorstandssitzungen bzw. zur Jahresversammlung ein. Er leitet die Vorstandssitzungen und die VV. Der Präsident hat alles zu unternehmen, was dem Verein dient und zu seiner Zielsetzung förderlich ist.

In dringenden Fällen kann er Entscheide sofort fällen und die erforderlichen Massnahmen treffen. Der Vorstand ist hierüber an der nächsten Sitzung zu orientieren. Der Präsident hat jährlich der Vereinsversammlung einen Jahresbericht vorzulegen.

4.5.2 Der Vizepräsident

Bei Abwesenheit des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident dessen Aufgaben und Kompetenzen.

4.5.3 Der Kassier

Er ist für die finanziellen Belange des Vereins zuständig. Er hat alle Verbindlichkeiten des Vereins gewissenhaft, zuverlässig und ordnungsgemäss zu erledigen. Zu seinen Obliegenheiten gehören u.a. der jährliche Einzug der Mitgliederbeiträge sowie die periodische Rechnungsstellung der Maschinen- und Benützungsgebühren. sowie des verbrauchten Holzes und sonstigen Materials. Der Kassier hat jährlich nach erfolgter Revision dem Vorstand und anschliessend der Vereinsversammlung den Kassabericht über das abgelaufene Vereinsjahr und das Budget für das laufende Jahr vorzulegen.

4.5.4 Der Sekretär

Er ist zusammen mit dem Präsidenten für die Erledigung der administrativen Arbeiten des Vereins zuständig. Er führt die Protokolle der Vorstandsitzungen und der VV.

4.5.5 Der Werkstattleiter

Ihm obliegen im Auftrage des Vorstandes die Führung der Werkstatt und alle damit zusammenhängenden Aufgaben, sofern sie in seinen Kompetenzbereich fallen. Er ist verantwortlich für einen ordnungsgemäss geführten Werkstattbetrieb, den rationellen Einsatz der Maschinen und für eine gerechte Zuteilung von Werkzeugen, Material und Arbeitsplätzen. Er fördert die Zusammenarbeit und die Kameradschaft. Weiter führt er Buch über die Belegung von Maschinen sowie die Nutzung der Werkstatt und erstellt für den Kassier die Rapporte für die Weiterver­rechnung an die Werkstattbenützer. Am Jahresende ist er dem Materialverwalter beim Inventarisieren der Maschinen, Werkzeuge und des Holzvorrats behilflich.

4.5.6 Der Materialverwalter

Er sorgt für die sinnvolle Nutzung und den Unterhalt der Gerätschaften in der Werkstatt. Er beantragt dem Vereinsvorstand, nach Absprache mit dem Werkstattleiter, die Beschaffung neuer Geräte und die Vornahme kostspieliger Revisionen. Am Jahresende erstellt er zusammen mit dem Werkstattleiter ein Inventar über die Maschinen, Werkzeuge und den Holzvorrat.

4.6 Entschädigungen

4.6.1 Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit im Prinzip ehrenamtlich aus

mit folgenden Ausnahmen: Werkstattleiter (und allfällige Hilfsleiter) und der Kassier. Die Entschädigungen werden gemäss Art. 4.4.1, Punkt 1 durch den Vorstand beschlossen.

4.6.2 Verrechnung Werkstattleiter

Nichtmitgliedern der Freizeitwerkstatt Binningen kann bei über Gebühr erfolgter Inan­spruchnahme des Werkstattleiters der aktuelle Stundenan-

satz verrechnet werden.

5. REVISOREN

Für die Überprüfung der Jahresrechnung werden an der VV für die Dauer von

zwei Jahren 2 Rechnungsrevisoren gewählt. Diese haben an der ordentlichen VV

über ihre Prüfung Bericht zu erstatten.

6. FINANZEN

6.1 Haftung des Vereins

Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Der Kassier hingegen haftet persönlich für das von ihm verwaltete Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit aller übrigen Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Für Unfälle und deren Kosten können die Werkstattnutzer keinesfalls den Verein haftbar machen. Hingegen haften Werkstattnutzer für jegliche von ihnen verursachten grobfahrlässigen Schäden an Drittpersonen, Maschinen oder Installationen.

6.2 Versicherung

Die Werkstattbenutzer sind für die Versicherung gegen Unfall selbst besorgt, falls sie nicht schon als Arbeitnehmer vom Arbeitgeber obligato­risch gegen Nichtbetriebsunfall versichert sind. Allein der Werkstattleiter ist von uns für die bezahlte Tätigkeit gegen Unfall bei der SUVA versichert.

6.2 Einnahmen

Diese bestehen vor allem aus: Mitgliederbeiträgen, Subventionen, Verrechnung von Maschinen- und Werkstattnutzungsgebühren, Holzverkauf und Zinserträgen.

6.3 Ausgaben

6.3.1 Diese bestehen vor allem aus: Holzeinkauf, Anschaffungen, Reparatu-

ren und Unterhalt von Maschinen und Werkzeuge.

6.3.2 Neuanschaffungen bis zu Fr. 1.000.– bewilligt der Vorstand. Neuan-

schaffungen ab Fr. 1.001.– fallen in die Kompetenz der VV.

6.4 Budget, Bilanz, Erfolgsrechnung

Für die Vereinsrechnung wird zuhanden der VV ein Jahresbudget aufgestellt. Per 31. Dezember sind zuhanden der VV eine Bilanz sowie eine Erfolgsrechnung zu erstellen. Zusätzlich ist ein Inventar über die Maschinen, Werkzeuge und Holzvorrat zu erstellen.

6.5 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

7. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

7.1 Vertretung nach aussen

Der Verein wird rechtsverbindlich vertreten durch die Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes. Es zeichnen kollektiv der Präsident oder Vizepräsident in Verbindung mit dem Sekretär oder Kassier.

7.2 Änderungen der Statuten

Statutenänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

7.3 Auflösung des Vereins

7.3.1 Über die Auflösung des Vereins beschliesst die VV. Der Antrag auf Auf-

lösung muss auf der Einladung zur Vereinsversammlung vorgemerkt sein. Der Beschluss der Auf­lösung bedarf einer Dreiviertelmehrheit aller anwesenden bzw. stimmenden Mitglieder.

7.3.2 Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen (Ge-

rätschaften, Maschinen, Material, Warenvorräte, flüssige Mittel, Wertschriften usw.) geht – nach Abgeltung aller offenen Verpflichtungen – an die Einwohnergemeinde Binningen über.

7.4 Inkraftsetzung

Diese Statuten ersetzen jene vom 14. März 2008. Beschlossen und genehmigt an der Vereinsversammlung vom 23. März 2018 in Binningen.

Freizeitwerkstatt HOLZ Binningen